Steuerliche Forschungsförderung - Forschungszulagengesetz
- Warum eine steuerliche Forschungsförderung?
- Wer profitiert von der Förderung?
- Was genau wird gefördert?
- Wie wird die steuerliche Forschungsförderung beantragt?
- Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?
- Wann und wie wird der Antrag bei der Bescheinigungsstelle gestellt?
- Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?
- Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?
Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung zu investieren.
Ergänzend finden Sie unter folgendem Link jetzt auch Erklärvideos der BSFZ zum Verfahren der steuerlichen Forschungsförderung: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/.
Ergänzend finden Sie unter folgendem Link jetzt auch Erklärvideos der BSFZ zum Verfahren der steuerlichen Forschungsförderung: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/.
Das Bundesfinanzministerium konkretisiert in einem Schreiben vom November 2021, wie Teile des Forschungszulagengesetzes in der Praxis zu verstehen sind. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Warum eine steuerliche Forschungsförderung?
Für Unternehmen stehen zahlreiche Förderprogramme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung. Darunter befinden sich Zuschussprogramme wie das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand oder die Innovationsgutscheine Baden-Württemberg sowie Darlehensprogramme wie ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit. Ein Teil der Programme fokussiert bestimmte Technologien (zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Umwelttechnologien oder Elektromobilität) oder bestimmte Gruppen von Unternehmen (zum Beispiel kleine und mittlere oder besonders innovative Unternehmen), während andere Programme technologieoffen gestaltet sind oder auch für Großunternehmen zur Verfügung stehen.
Trotz teilweise recht hoher Fallzahlen profitiert jedoch nur ein Teil aller innovativen Unternehmen von derartigen Förderprogrammen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Exemplarisch ist der teilweise mehrwöchige bis mehrmonatige Aufwand zur Antragsvorbereitung zu nennen, während kurze Entwicklungszyklen oder die Notwendigkeit eines schnellen Markteintritts insbesondere kleinere Unternehmen von einer Nutzung der Programme abhalten können. Auch der Fachkräftemangel stellt laut Rückmeldung vieler Unternehmen eine Hürde bei der Nutzung von FuE-Förderprogrammen dar, indem die verfügbaren Kapazitäten in der eigentlichen Forschung und Entwicklung sowie in Kundenkontakten gebunden sind.
Vor diesem Hintergrund kann steuerliche Forschungsförderung weitere Unternehmen erreichen. Die baden-württembergischen IHKs haben sich seit vielen Jahren auf verschiedensten Ebenen für eine steuerliche Forschungsförderung eingesetzt, eine deutliche Mehrheit der regionalen Unternehmen hatte sich in mehreren Umfragen hierfür ausgesprochen. Nun können auch kleine und mittlere Unternehmen, welche keine eigene FuE-Abteilung besitzen, als Auftraggeber von dieser Förderung profitieren.
Wer profitiert von der Förderung?
Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Dies umfasst sowohl Kleinstunternehmen, als auch KMU oder Großunternehmen. Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt. Zum 01.08.2020 wurde ein Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger mit dem Betrieb der entsprechenden Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beauftragt.
Was genau wird gefördert?
Es werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung gefördert. Im Umkehrschluss sind die Weiterentwicklung, Optimierung oder konstruktive Anpassung von Produkten beziehungsweise von Verfahren hiervon ausgenommen. In Anlehnung an andere Programme sind im Entwurf fünf wesentliche Kriterien für eine FuE-Tätigkeit definiert:
- Neuartigkeit
- Schöpferische Tätigkeit (nicht auf offensichtlichen Konzepten beruhend)
- Ungewissheit (könnte auch scheitern) – diese Anforderung stellt auch bei anderen FuE-Förderprogrammen ein hilfreiches Kriterium für die individuelle Bewertung dar, inwieweit es sich bei einem Vorhaben eher um eine Anpassung oder um eine Innovation handelt.
- Systematik (geplant und budgetiert)
- Reproduzierbarkeit
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als:
- Von einem einzelnen Unternehmen durchgeführte Projekte
- Kooperationsprojekte mit mindestens einem nicht verbundenen Unternehmen
- Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen (→ Tipp: Nutzen Sie unsere Technologietranferangebote, um eine Forschungseinrichtung als Kooperationspartner zu finden.)
- Auftragsforschung im Auftrag eines Dritten (im Fall von Auftragsforschung erhält der Auftraggeber eine Förderung)
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten (Bemessungsgrundlage). Die Bemessungsgrundlage liegt derzeit bei maximal 4 Mio. Euro.
Wie wird die steuerliche Forschungsförderung beantragt?
Der Antrag auf Forschungszulage kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:
- Antrag auf die Bescheinigung für Forschung und Entwicklung bei einer (noch zu benennenden) Bescheinigungstelle
- Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt
Das Unternehmen stellt bei der oben genannten Bescheinigungsstelle einen Antrag auf Bescheinigung für die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die begünstigt werden sollen. Die Stelle stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt. Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl I S. 118) geregelt.
Im zweiten Schritt wird beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt (sofern eine positive Bescheinigung vorliegt). Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in einer FAQ-Liste auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?
Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
- es muss originär (schöpferisch) sein,
- einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
- es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
- Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).
Wann und wie wird der Antrag bei der Bescheinigungsstelle gestellt?
Der Antrag kann kostenfrei gestellt werden bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage unter www.bescheinigung-forschungszulage.de. Eine Frist bis wann der Antrag auf Bescheinigung gestellt werden muss, gibt es nicht. Wichtig ist, dass mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?
Für jedes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist eine gesonderte Prüfung im Sinne des § 2 Forschungszulagengesetz (FZulG) notwendig. Allerdings wird aus Effizienzgründen angeregt, falls der Antragsteller mehrere Vorhaben begutachten lassen möchte, dass diese in einem Antrag gestellt werden. Die Feststellungen der Bescheinigungsstelle können dann in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.
Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?
Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens auf der Internetseite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (www.bescheinigung-forschungszulage.de).
Das Unternehmen stellt einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die begünstigt werden sollen.
ACHTUNG: In den kommenden Monaten müssen Anträge vorübergehend in elektronischer Form und zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben per Post eingereicht werden. Die Antragstellung wird zeitnah auf ein voll elektronisches Antragsverfahren mit digitaler Signatur umgestellt.
Der Antrag kann vor oder während der Durchführung eines FuE-Vorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, gestellt werden.
Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes FZulG handelt. Die Bescheinigungsstelle beurteilt nicht, in welchem Umfang die Aufwendungen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind.
Sofern eine Bescheinigung für die FuE-Vorhaben erteilt worden ist, wird beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage eingereicht. Dieser Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt. Die Bestimmung der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage obliegt dem zuständigen Finanzamt.